Stand: 20. Mai 2006
| Seite | ||
|---|---|---|
| A. | Vorbemerkungen | 3 |
| B. | Verzeichnis der Vorstands- und Ehrenmitglieder, des Ältestenrates und der Kassenprüfer |
3-4 |
| C. | Arbeitsverteilungsplan für die Vorstandsmitglieder | 4-7 |
| D. | Allgemeine Vorstandsarbeit | 7 |
| E. | Versammlungs- und Wahlordnung | 7-10 |
| F. | Der geschäftsführende Vorstand | 10 |
| G. | Der Gesamtvorstand | 10-11 |
| H. | Spesenordnung | 11-12 |
Die bisherige Geschäftsordnung vom 18.06.2003 wurde von dem am 20.05.2005 in der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählten Vorstand überarbeitet und in Kraft gesetzt. Grundsätzlich sollten alle Mitglieder des Vorstandes der MKVgg 1952 e.V. bemüht sein, unsere MKVgg zu stärken und für den Kegelsport werbend tätig zu sein, denn die Werbung neuer Mitglieder, Klubs oder Abteilungen liegt in unserem aller Interesse.
als geschäftsführender Vorstand
| Albert Birkheimer | Elsa-Brandström Str. 19 | 0 61 31 / 67 92 57 |
|---|---|---|
| -13.04.1938- | 55124 Mainz (Go) | 01 70 / 28 72 20 86 |
| Manfred Jera | Fuchspfad 18 | 0 67 21 / 49 06 06 |
|---|---|---|
| -29.08.1931- | 55425 Waldalgesheim | 01 71 / 5 22 42 49 |
| Christian Birkheimer | Boschstraße 7 | 0 61 33 / 57 24 42 |
|---|---|---|
| -25.09.1966- | 55283 Nierstein | 01 72 / 6 29 91 48 |
| Fax: 0 61 33 / 5 73 68 00 | ||
| E.-mail: | ksg@birkheimer.de |
| Josef Hudetz | Willy-Brandt-Platz 10 | 0 61 31 / 63 23 63 |
|---|---|---|
| -08.11.1931- | 55122 Mainz (Go) | 01 75 / 5 27 57 71 |
| Fax: 0 67 21 / 3 29 52 |
als erweiterter Vorstand
| ****** | ******* | ********* |
|---|---|---|
| *******- | ******* | ******** |
| Manfred Höhne | Domherrngasse 6 | 0 61 31 / 36 15 69 |
|---|---|---|
| -22.11.1941- | 55128 Mainz (Bre) | 01 70 / 6 75 56 03 |
| Dieter Franz | Vogelsbergstraße 7 | 0 61 31 / 50 73 78 |
|---|---|---|
| -27.08.1943- | 55129 Mainz (Wei) | 01 70 / 6 75 56 03 |
| 06 11 / 31 20 11 |
| Karin Bertram | Anzengasse 25 | 0 61 31 / 36 99 55 |
|---|---|---|
| -01.07.1956- | 55128 Mainz (Bre) | 01 79 / 6 73 29 07 |
| Stefan Süssenberger | An den Reben 25 | 0 61 31 / 4 45 95 |
|---|---|---|
| -29.06.1963- | 55122 Mainz (Go) | 01 72 / 6 25 46 63 |
| wird bei Bedarf | von Damenwartin | übernommen |
|---|---|---|
| Uwe Dittmann | Ringstraße 44 | 0 61 44 / 9 43 17 |
|---|---|---|
| -16.11.1963- | 65474 Bischofsheim | 01 73 / 3 43 03 39 |
| E.mail: | uwe_dittmann@freenet.de |
Ältestenrat
| Erich Duben | Westring 289 | 0 61 31 / 68 38 77 |
|---|---|---|
| -03.01.1933- | 55120 Mainz (Mo) |
| Annemie May | Westring 289 | 0 61 31 / 68 31 34 |
|---|---|---|
| -02.10.1931- | 55120 Mainz (Mo) |
| Heinrich Groh | Anzengasse 30 | 0 61 31 / 36 52 02 |
|---|---|---|
| -12.11.1928- | 55128 Mainz (Bre) |
| Horst Kaltenbach | Südstraße 12 | 0 61 31 / 50 83 55 |
|---|---|---|
| -03.04.1939- | 55129 Mainz (He) |
| Dietmar Birkheimer | Gaustraße 77 | 0 61 31 / 90 59 59 |
|---|---|---|
| -14.10.1958- | 55116 Mainz | 01 73 / 6 57 77 02 |
| E.mail: | dietmar@birkheimer.de |
Eingehende Post ist dem Geschäftsführer zu übergeben. Alle Vorstandsmitglieder arbeiten nach dem Arbeitsverteilungsplan.
Alle Unterlagen für ihre Arbeit sind geordnet in Mappen zu führen und bei Ende der Amtszeit der Geschäftsstelle zu Übergeben. Über jede Übergabe ist ein Protokoll zu fertigen.
Für die Sportwarte, die Damenwartin und die Jugendwarte ist das Sportjahr maßgebend. Alle übrigen ordnen ihre Unterlagen nach dem Geschäftsjahr lt. Satzung
Schriftverkehr mit weitreichender Bedeutung ist dem 1. Vorsitzenden bzw. dessen Stellvertreter zur Unterschrift vorzulegen. Abschrift bzw. Kopie ist beizufügen ( vor allem Protokolle )
Alle Vorstandsmitglieder unterstützen den Geschäftsführer bei der Herstellung der MKVgg – Vereinsnachrichten durch Beiträge, Bekanntgabe von Terminen und eigenen Ideen.
Soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, erfolgt die Einberufung von Versammlungen durch schriftliche Einladung.
Sie erfolgt durch den Versammlungsleiter bzw. in dessen Auftrag durch die
MKVgg Geschäftsstelle. Jeder Einladung ist eine Tagesordnung beizufügen.
Einladungsfristen sind in der Satzung näher bezeichnet.
Die Versammlungen werden vom Versammlungsleiter geleistet. Bei Aussprachen und Beratung, die den Versammlungsleiter persönlich betreffen, fungiert sein Vertreter als solcher bzw. wird aus der Mitte der Versammelten ein Versammlungsleiter gewählt.
Die Eröffnung der Versammlung hat mit der Feststellung zu erfolgen, dass die Versammlung ordnungsgemäß einberufen und beschlussfähig ist. Anschließend ist die vorgesehene Tagesordnung zu genehmigen. Über Einsprüche gegen die Tagesordnung bzw. Ergänzungen entscheidet die Versammlung mit einfacher Mehrheit.
Über jede Versammlung ist ei Protokoll zu fertigen, welches vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterschreiben ist. Es ist den Teilnehmern an der Versammlung nach spätestens 4 Wochen zuzustellen. Ein Protokoll muß bei der Geschäftsstelle aufbewahrt werden.
Dem Versammlungsleiter stehen alle zur Aufrechterhaltung der Ordnung notwendigen Befugnisse zu, insbesondere kann er Unterbrechungen und die Aufhebung der Versammlung anordnen. Stört ein Teilnehmer den Ablauf der Versammlung, so hat der Versammlungsleiter dies zu rügen und erforderlichenfalls einen Ordnungsruf zu erteilen. Fügt sich ein Teilnehmer trotz wiederholten Ordnungsrufes nicht, so kann der Versammlungsleiter ihn ausschließen. Dies gilt auch für Zuhörer und Gäste. An den Diskussionen und Aussprachen kann sich jeder Klubvertreter bzw. jedes ordentliche Mitglied beteiligen.
Die Punkte der Tagesordnung werden in der vorgesehenen und zur Versammlungsbeginn genehmigten Reihenfolge beraten. Zu größeren Diskussionsbeiträgen ist eine Rednerliste aufzustellen. Die Eintragung erfolgt in der Reihenfolge der Wortmeldungen ( heben der Hand ). Die Rednerliste darf vor Beginn der Aussprache nicht eröffnet werden.
In der Reihe der Meldungen erfolgt die Worterteilung durch den Versammlungsleiter oder den Beauftragten. Der Berichterstatter kann während der Aussprache nach Worterteilung ohne Eintrag in die Rednerliste antworten. Dem Berichterstatter oder Antragsteller ist nach Schließung der Rednerliste auch das „Schlusswort“ zu erteilen.
Der Versammlungsleiter kann in jedem Falle und zu jeder Zeit außer der Reihe das Wort ergreifen oder durch einen Sachbearbeiter antworten lassen.
Die Redezeit kann durch Beschluss der Versammlung beschränkt werden.
Einen Redner, der „nicht zur Sache spricht“, kann der Versammlungsleiter „zur Sache“ rufen. Einem ohne Erfolg „zur Sache“ gerufenen Redner kann er das Wort entziehen für die weitere Behandlung des Punktes, wozu der gerügte Redner sprach. Über einen Einspruch des Redners beschließt die Versammlung mit einfacher Mehrheit, ohne Aussprache.
Zur „tatsächlichen Berichtigung“ und „zur Geschäftsordnung“ ist das Wort unabhängig von der Rednerliste zu erteilen. Eine Rede darf hierbei nichtunterbrochen werden. Ein Antrag zur Geschäftsordnung mit dem Ziel über einen vorliegenden Antrag zur Tagesordnung wieder überzugehen, ist vom Antragsteller eingehend zu begründen, bevor er zur Abstimmung gelang.
Zuvor ist einem Redner gegen den Geschäftsordnungsvertrag das Wort zu erteilen.
Jede Erklärung zur Geschäftsordnung muss kurz und bündig in sachlicher Form, ohne Eingehen auf das behandelte Thema abgegeben werden.
Über Anträge auf „Schluss der Debatte“ ist nach Verlesen der in der Rednerliste eingetragenen Redner sofort abzustimmen, nachdem je einer dafür und dagegen geredet hat. Wird der Antrag angenommen, erteilt der Versammlungsleiter nur noch dem Berichterstatter bzw. Antragsteller das Wort zum Schlusswort.
Ist die Rednerliste erschöpft, und meldet sich niemand mehr zu Wort, so erklärt der Versammlungsleiter die Beratung für geschlossen.
„Persönliche Erklärungen“ sind nur am Ende der Aussprache oder nach Abstimmungen möglich; sie können auf Verlangen in vollem Wortlaut in das Protokoll aufgenommen werden.
Auch außerhalb der Tagesordnung kann der Versammlungsleiter das Wort zu einer „persönlichen Erklärung“ erteilen, die ihm wärend der Versammlung vorher schriftlich mitzuteilen ist.
5. AnträgeEinreichungsfrist für Anträge siehe Satzung §9 (10).
Anträge, die nach dieser Frist eingehen und nicht auf der Tagesordnung stehen, können nur nach
schriftlicher Einreichung beim Versammlungsleiter als Dringlichkeitsanträge mit 2/3 – Mehrheit zur
Beratung und Abstimmung zugelassen werden. Vorher muss der Antragsteller eine stichhaltige
Begründung abgeben, und ein Redner dagegengesprochen haben.
Anträge, die sich aus der Beratung von Anträgen ergeben und diese verbessern, kürzen oder
erweitern sollen, sind ohne Feststellung der Dringlichkeit zur Beratung zugelassen.
Anträge ohne Unterschrift dürfen nicht behandelt werden.
6. Stimmrecht, Abstimmungen
Stimmrecht haben jeweils die zu den Versammlungen der in der Satzung §8 bezeichneten Organe geladenen Mitglieder. Gäste haben kein Stimmrecht.
Abstimmungen können nur schriftlich und geheim oder durch Handhebung ( Akklamation ) erfolgen. Bei Akklamation ist stets die Gegenprobe durchzuführen, bei unklaren Mehrheitsverhältnissen sind die Stimmen zu zählen.
Nach Durchführung gibt der Versammlungsleiter das Ergebnis bekannt. Der Versammlungsleiter kann eine schriftliche geheime Wahl anordnen, wenn die Versammlung vorher dies mit einfacher Mehrheit beschlossen hat. Die Beschlüsse der Organe werden mit „einfacher Mehrheit“ gefasst. Stimmengleichheeit bedeutet Ablehnung. Beschlüsse werden in der Regel in Versammlungen herbeigeführt. Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung der Vereinigung siehe Satzung §9 (9) und §19 (3). Nach Abstimmungsbeginn darf das Wort zur Sache nicht mehr erteilt werden.
Vor Wahlen ist ein Wahlausschuss bestehend aus 3 Mitgliedern zu bilden, der die Aufgabe hat, die abgegebenen Stimmen zu zählen und zu kontrollieren. Der Wahlausschuss bestimmt selbst einen Wahlleiter, der vorübergehend die Rechte und Pflichten des Versammlungsleiters übernimmt. Das Wahlergebnis wird vom Wahlausschuss bekannt gegeben und muss offiziell für gültig erklärt werden. Abstimmungsunterlagen sind bei der Geschäftsstelle aufzubewahren.
Wahlen sind grundsätzlich schriftlich und geheim durchzuführen. Liegt nur ein Vorschlag vor und ist der Vorgeschlagene bereit zu kandidieren, so kann die Wahl per Akklamation erfolgen, sofern nicht ein Mitglied die geheime Abstimmung wünscht, die der Versammlungsleiter dann anordnet. Abwesende können gewählt werden, sofern eine schriftliche Einverständniserklärung vorliegt.
Bei mehreren Vorschlägen ist derjenige Vorgeschlagene gewählt, der die einfache Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigt. Hat im ersten Wahlvorgang niemand die einfache Mehrheit erlangt, so erfolgt ein zweiter Wahlvorgang mit einer Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten. Haben mehrere Vorgeschlagene gleich viele Stimmen und mehr als die übrigen Kandidaten erhalten, so erfolgt die Stichwahl zwischen ihnen. Haben mehrere Vorgeschlagene gleich viel Stimmen, aber weniger Stimmen als nur ein anderer Vorgeschlagener erhalten, so nehmen außer demjenigen, der die meisten Stimmen erhalten hat, auch sie an einer Stichwahl teil.
Bei einer Stichwahl gilt als gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigen kann ( relative Mehrheit). Bei Stimmengleichheit wird die Wahl wiederholt.1.Vorsitzender, 2. Vorsitzender, Geschäftsführer, Rechnungsführer.
Unterstützung des 1. Vorsitzenden in der Leitung der MKVgg. Vorbereitung der Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen. Entscheidungen im Rahmen der durch diese Geschäftsordnung und unsere Satzung bestehende Richtlinien.
Können nur erfolgen, wenn drei seiner Mitglieder anwesend sind. Ausgaben bis zu 150,-Euro müssen vom Geschäftsführenden Vorstand vor Auftragserteilung genehmigt werden ( Beträge über 150 Euro müssen vom Gesamtvorstand genehmigt werden ). Er entscheidet mit einfacher Mehrheit.
Der Geschäftsführende Vorstand sollte quartalsmäßig mindestens einmal tagen, und zwar jeweils kurz vor der Sitzung des Gesamtvorstandes.
Erledigung der Vereinsarbeit nach dem Arbeitsverteilungsplan. Mitwirkung und Mitverantwortung entsprechend der Satzung und dem Vereinsrecht. Er kann auch Nicht – Vorstandsmitglieder für besondere Aufgaben der Vereinsarbeit benennen ( Bildung von Kommissionen und Ausschüssen, kommissarische Vorstandsmitglieder ).
Können nur erfolgen, wenn mehr als die Hälfte aller Vorstandsmitglieder, darunter mindestens zwei des Geschäftsführenden Vorstandes anwesend sind. Beschlüsse und Entscheidungen erfolgen mit einfacher Mehrheit, aufhebende bedürfen einer 2/3 – Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Alle Beschlüsse und Entscheidungen müssen vereinsbezogen und rechtlich legal sein.
Der Gesamtvorstand sollte monatlich einmal tagen. Das Protokoll mit der Einladung zur nächsten Sitzung ist jedem Vorstandsmitglied innerhalb von 14 Tagen zuzustellen. Die Sitzungen des Vorstandes sind vereinsintern. Informationen nach außen --- MKVgg – Vereins – nachrichten oder Tagespresse.
Spesen erhalten
1.) alle Vereinsmannschaften der MKVgg bei Teilnahme an den laufenden Wettbewerben und Meisterschaften, Freundschaftsspielen und sonstigen Turnieren,
2.) alle für die MKVgg spielberechtigten Vereinsmitglieder bei Teilnahme an Landesmeisterschaften und Deutschen bzw. DKB Meisterschaften
3.) Vorstands- und Vereinsmitglieder, die mit der Wahrnehmung der Interressen der MKVgg beauftragt sind bei Tagungen, Sitzungen etc.
Fahrtkosten
Bei Benutzung eines PKW´s – die Anzahl der einzusetzenden PKW´s wird vor Antritt der Fahrt jeweils festgelegt – werden pro km 0,125 Euro gezahlt. Bei Benutzung der Deutschen Bahn werden die Kosten der 2. Klasse erstattet. Fahrpreisermäßigungen müssen in Anspruch genommen werden.
Tagegelder
Als Tagegelder werden gezahlt bei einer Abwesenheit
- bis zu 8 Stunden 3,- Euro
- von mehr als 8 Stunden 6,- Euro.
Übernachtungsgelder
Erforderlich gewordene Übernachtungen werden bei entsprechendem Nachweis pro Übernachtung mit einem Betrag bis zu 12,5 Euro bezuschusst.
Startgelder
Startgelder werden voll erstattet.
Nebenkosten
Besondere Aufwendungen, die zur Durchführung des Reisezweckes notwendig waren ( Telefon, Taxi, Gepäck- Schließfach bzw. –transport etc. ) werden in angemessener Höhe unter Vorlage von Belegen geleistet.
Verwaltungsausgaben
Jedem Vorstandsmitglied werden die mit der Vorstandsarbeit verbundenen Ausgaben erstattet. Die Abrechnung hat von Fall zu Fall zu erfolgen.
Allgemeines
Der Geschäftsführende Vorstand kann vor Antritt der Reise bestimmen, ob in dringenden Fällen ein höheres Tage- und Übernachtungsgeld gezahlt wird.
Die Spesenaufstellungen werden von den jeweils zuständigen Vorstandsmitgliedern aufgestellt. Belege sind beizufügen. Die Vordrucke werden bei der Geschäftsstelle auf Vorrat gehalten.
Die Spesensätze vorstehender Ordnung können nur bis zur Höhe der hierfür im Haushaltsplan unter Ausgaben veranschlagten Mittel in Anspruch genommen werden. Darüber hinausgehende zusätzliche Ausgaben bedürfen vor Antritt der Reise der Genehmigung des Gesamtvorstandes. Die unter 13 + 15 für Asphalt ausgewiesenen Mittel sind gegenseitig deckungsfähig.